Ein Geburtstagsgeschenk, das ankommt — und keine Abgaben auslöst.
60 € brutto, steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Mitarbeiter sucht sich selbst aus, was er möchte.
Kein Cent Abgaben
Bis 60 € brutto kein Arbeitslohn, also weder Lohnsteuer noch SV-Beiträge.
R 19.6 Abs. 1 S. 2 LStR
Kein Retourenrisiko
Wer selbst aussucht, stellt nichts in den Schrank. Kein Präsentkorb, der niemandem passt.
Mehrfach im Jahr
Je Anlass erneut: Geburtstag, Hochzeit, Geburt, Jubiläum.
R 19.6 Abs. 1 LStR
Der Wert steht auf der Rechnung
happy birthday box — Sachzuwendung zu einem persönlichen Anlass
Gesamtpreis 60,00 € brutto inkl. 19 % USt, Versand und Verpackung
Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
Damit ist belegt, dass die Grenze eingehalten und eine Sachleistung zugewendet wurde. Anlass und Datum tragen Sie in Ihren Unterlagen nach — die kennen nur Sie.
Freigrenze, nicht Freibetrag
Geschenk für 58 €
0 € Abgaben
Geschenk für 62 €
62 € voll abgabenpflichtig
Nicht die 2 € über der Grenze werden nachversteuert, sondern der gesamte Betrag — Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Die sechs häufigsten Fehler
Geld statt Sache
Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch bei geringem Wert.
R 19.6 Abs. 1 S. 3 LStR
Wahl zwischen Box und Geld
Darf der Mitarbeiter stattdessen Geld verlangen, ist alles Barlohn.
BFH 06.03.2008, VI R 6/05
Falscher Anlass
Weihnachten und Ostern sind kein persönliches Ereignis.
R 19.6 Abs. 1 S. 2 LStR
Statt Gehalt
Gehaltsumwandlung zugunsten der Aufmerksamkeit ist unzulässig.
R 19.6 LStR, H 19.6 LStH
Pauschal gesammelt
Muss zeitnah zum tatsächlichen Anlass zugewendet werden.
R 19.6 Abs. 1 LStR
Brutto übersehen
Die 60 € verstehen sich inklusive Umsatzsteuer und Versand.
R 19.6 Abs. 1 LStR
Was bei einem Verstoß passiert
Die Prüfung kommt nicht sofort. Sie kommt rückwirkend.
Der Arbeitgeber haftet für die nicht einbehaltene Lohnsteuer
§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG
Den gesamten Sozialversicherungsbeitrag schuldet der Arbeitgeber — auch den Arbeitnehmeranteil
§ 28e Abs. 1 SGB IV
Nachforderung vier Jahre rückwirkend, bei Vorsatz dreißig Jahre
§ 25 Abs. 1 SGB IV
Bei vorsätzlichem Vorenthalten von Beiträgen: Straftatbestand
§ 266a StGB
Was die Gerichte sagen
Ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, entscheidet der Rechtsgrund des Zuflusses — nicht die Art der Auszahlung.
BFH 11.11.2010, VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10
Ein zweckgebundener Zuschuss aufs Gehaltskonto bleibt Barlohn, auch wenn er unter der Freigrenze liegt.
BFH 04.07.2018, VI R 16/17
